Dent Wizard

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Preisangaben

Soweit nichts Anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bindend. Dem Auftraggeber wurde vor Auftragserteilung eine gültige Preisliste übergeben. Privatkunden erhalten einen Kostenvoranschlag, wobei der Endpreis bis zu 10 % vom veranschlagten Preis abweichen kann. Beide Parteien sind an diesen Kostenvoranschlag unter den genannten Bedingungen gebunden.

 

II. Abnahme

1.  Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber vollzogen.

2. Sollte bei Abnahme ein Schaden am Auftragsgegenstand vorliegen, so wird dieser Schaden seitens Dent Wizard GmbH nur   anerkannt, wenn er bei Abnahme schriftlich von den Parteien gemeinsam dokumentiert wurde. Hierbei ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Dieses muss von den Vertragsparteien gemeinsam unterzeichnet werden.

3. Nicht schriftlich dokumentierte Schäden gehen zulasten des Auftraggebers. Ist dem Auftraggeber eine Abnahme an einem Werktag nicht möglich, hat der Auftraggeber die Mängel bis 12:00 Uhr des Folgetages bei Dent Wizard GmbH schriftlich anzuzeigen.

 

III. Gewährleistung

1. Dent Wizard GmbH gewährt Garantie auf den Lack und die Durchrostung der Karosserie im Rahmen der Garantie der Hersteller.

2. Eine Gewährleistung übernimmt Dent Wizard GmbH nur für anerkannte Mängel, also nur solche, die gemäß II. schriftlich fixiert worden sind. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Ansprüche gegen Dent Wizard GmbH verjähren ein Jahr nach Abnahme.

 

IV. Haftung

1. Hat Dent Wizard GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet Dent Wizard GmbH, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dent Wizard GmbH haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

2. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betroffenen Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Dent Wizard GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

3. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Wertsachen und anderen Gegenständen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Dent Wizard GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Ab Abnahme trägt der Auftraggeber sämtliche Gefahren.

 

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung werden Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zulasten des Auftraggebers.

 

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes fällig. Wenn zwischen den Parteien nichts Anderslautendes vereinbart wurde, ist die Zahlung auf das Geschäftskonto der Firma Dent Wizard GmbH zu überweisen. Der Zahlungseingang hat bei Dent Wizard GmbH innerhalb von vierzehn Arbeitstagen des Bundeslandes Schleswig-Holstein zu erfolgen (Zahlungsziel).

2. Dent Wizard GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung, nicht aber höher als 50 % des Rechnungsbetrages, zu verlangen.

3. Gegen Ansprüche von Dent Wizard GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung nach Ablauf des in VI (1.) genannten Zahlungsziels in Verzug. Soweit etwas Anderes vereinbart wurde, ist dieser abweichende Zeitpunkt das Zahlungsziel.

 

VII. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen)

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis von Dent Wizard GmbH die für Dent Wizard GmbH zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerkes oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis der Streitpunkte erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle die Tätigkeit ein.

 

VIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Dent Wizard GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

IX. Allgemeines

1. Für alle Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

Stand: 01.01.2011

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